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§ 14 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürBVVG – Unterstützung des Volksbegehrens bei Unterschriftensammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen

(1) Die Stimmenabgabe zu Gunsten des Volksbegehrens erfolgt bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen im Wege der Eintragung in die bei den Gemeinden ausgelegten Unterschriftsbögen.

(2) Die Identität des Unterzeichners ist zu überprüfen; dies geschieht in der Regel durch Kontrolle des vorgelegten Personalausweises.

(3) Das Eintragungsrecht kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der der Stimmberechtigte seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder Nebenwohnung im Sinne von § 13 Satz 3 ThürLWG, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.