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§ 13 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürBVVG – Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Sammlungsfrist

(1) Der Präsident des Landtags macht den zulässigen Antrag des Volksbegehrens mit dem zu Grunde liegenden Gesetzentwurf und der Begründung unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 2 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt und setzt Beginn und Ende der Sammlungsfrist fest.

(2) Die Sammlungsfrist beträgt bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen zwei Monate und bei freier Sammlung vier Monate. Sie beginnt frühestens acht, spätestens 16 Wochen nach der Bekanntmachung.

(3) Für den Fall der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nach § 12 Abs. 2 erfolgt die Bekanntmachung binnen vier Wochen nach der Verkündung einer dem Zulassungsantrag stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.