§ 2 StSchuBuG
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
§ 2 StSchuBuG – Inhalt des Staatsschuldbuches
(1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen.
(2) In Abteilung A werden die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäftes zu Buchschulden erklärten Geldforderungen gegen den Freistaat Sachsen als Sammel- oder Einzelschuldbuchforderungen eingetragen. Das Staatsministerium der Finanzen kann weitere Abteilungen einrichten.
(3) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.