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§ 2 StSchuBuG
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: StSchuBuG,SN
Gliederungs-Nr.: 520-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 2 StSchuBuG – Inhalt des Staatsschuldbuches

(1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen.

(2) In Abteilung A werden die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäftes zu Buchschulden erklärten Geldforderungen gegen den Freistaat Sachsen als Sammel- oder Einzelschuldbuchforderungen eingetragen. Das Staatsministerium der Finanzen kann weitere Abteilungen einrichten.

(3) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.