§ 55 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → 2. Abschnitt – Sonstige öffentliche Straßen
§ 55 StrG – Anwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen
(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 4, 10 bis 13, 18 bis 33 und 38 bis 44 Anwendung.
(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen, die nicht Gemeingebrauch ist, regelt sich nach bürgerlichem Recht. Ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so gilt § 52 entsprechend.