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§ 51 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → 1. Abschnitt – Gemeindestraßen

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 StrG – Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen

(1) Wenn eine Gemeindestraße überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese insoweit der örtlich zuständigen Gemeinde die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Die beteiligten Gemeinden können die Baulast abweichend von der Vorschrift des § 50 durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung ist der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Brücken auf der Gemeindegrenze.