§ 48 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Straßenbaulast für Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung
§ 48 StrG – Straßenbaulast Dritter
(1) Die Bestimmungen der §§ 46 und 47 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast selbst unberührt.