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§ 4 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 1. Abschnitt – Grundsatzvorschriften

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 StrG – Ortsdurchfahrten

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit setzt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest. Er kann dabei von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert oder erlaubt.

(3) Der Festsetzungsbeschluss ist in der betroffenen Gemeinde zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mit Rechtsmittelbelehrung ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Ende der Auslegungsfrist zu laufen beginnt. Dies gilt auch für die Festsetzung der Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen.