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§ 30 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 4. Abschnitt – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 StrG – Beschränkungen bei geplanten Straßen

(1) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der §§ 24 bis 27 bereits vom Tage der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an.

(2) Der Anspruch nach § 28 entsteht im Falle des Absatzes 1 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nachdem die Beschränkungen der §§ 24 bis 27 in Kraft getreten sind.