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§ 29 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 4. Abschnitt – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 StrG – Anlagen der Außenwerbung

Auf Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung finden die Bestimmungen der §§ 24, 25 und 27 entsprechende Anwendung. An Brücken über Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weiter gehende Vorschriften bleiben unberührt.