§ 29 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 4. Abschnitt – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 29 StrG – Anlagen der Außenwerbung
Auf Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung finden die Bestimmungen der §§ 24, 25 und 27 entsprechende Anwendung. An Brücken über Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weiter gehende Vorschriften bleiben unberührt.