§ 26 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 4. Abschnitt – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 26 StrG – Sonstige Anbaubeschränkungen
(1) Für die Errichtung, erhebliche Änderung oder andersartige Nutzung von baulichen Anlagen jeder Art außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmte Teile der Ortsdurchfahrt
- 1.auf Grundstücken, die über eine unmittelbare Zufahrt oder eine Zufahrt, die in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren Zufahrt gleichkommt, an eine Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung angeschlossen sind,
- 2.die eine Änderung bestehender Zufahrten zu einer Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung erfordern,
dürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24 Abs. 3.
(2) Die Gemeinden können durch Satzung, die der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde bedarf, bestimmen, welche Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage von Zufahrten zu baulichen Anlagen frei zu halten sind.
(3) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.