§ 459f StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens → Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
§ 459f StPO – Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
Zu § 459f: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).