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§ 455 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens → Erster Abschnitt – Strafvollstreckung

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 455 StPO – Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

  1. 1.
    der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
  2. 2.
    wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
  3. 3.
    der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann

und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. 2Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

Zu § 455: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).