Gesetze

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§ 1 StörfG
Niedersächsisches Störfallgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Störfallgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: StörfG,NI
Gliederungs-Nr.: 28500010000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 StörfG – Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen nach § 2 Abs. 2 und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.