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§ 9 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 9 StatG-LSA – Erhebungsbeauftragte

(1) Werden zur Durchführung einer Landes- oder Kommunalstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Als Erhebungsbeauftragte dürfen solche Personen nicht eingesetzt werden, die auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis geben, dass Erkenntnisse aus oder gelegentlich der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder betroffenen Personen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 14 sowie zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der mit der Durchführung der Landes- oder Kommunalstatistik betrauten Stelle zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.