Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 4 StatG-LSA – Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet. Die Anordnung soll nur erfolgen, wenn die Kosten der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer von bis zu drei Jahren durch Verordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik für Zwecke der Planung oder zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich sind und die Erhebung nur einen begrenzten Befragtenkreis betrifft.

(3) Landesstatistiken, die auf der Grundlage freiwilliger Auskünfte durchgeführt werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Statistischen Informationssystem (§ 18) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde angeordnet. Das für Statistik zuständige Ministerium ist vor Beginn der Maßnahme zu beteiligen.

(4) Die Anordnung einer Landesstatistik muss bestimmen:

  1. 1.

    den Zweck der Statistik,

  2. 2.

    die Erhebungsmerkmale,

  3. 3.

    die Hilfsmerkmale,

  4. 4.

    die Art und Weise der Erhebung,

  5. 5.

    den Berichtszeitraum,

  6. 6.

    den Berichtszeitpunkt,

  7. 7.

    die Periodizität,

  8. 8.

    den Kreis der zu Befragenden,

  9. 9.

    ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll,

  10. 10.

    Laufende Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten.

(5) Bei der Anordnung einer Landesstatistik ist zu sichern, dass aus den erhobenen Daten Aussagen getrennt nach Geschlechtern getroffen werden können, soweit dies dem Sinn der Statistik entspricht.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Verordnung von der in einem Gesetz vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.