§ 7 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen
§ 7 SSchO
(1) Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.
(2) Für ihre Schlichtungstätigkeit dürfen Schiedspersonen, mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8, keine Weisungen erteilt werden.
(3) Für Amtspflichtverletzungen von Schiedspersonen haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.