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§ 7 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SSchO

(1) Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.

(2) Für ihre Schlichtungstätigkeit dürfen Schiedspersonen, mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8, keine Weisungen erteilt werden.

(3) Für Amtspflichtverletzungen von Schiedspersonen haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.