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§ 44 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SSchO

(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der die sächlichen Kosten tragenden Gemeinde zu.

(2) Die gemäß § 41 erhobenen Gebühren fließen zu 60 Prozent dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau und zu 40 Prozent der Gemeinde zu; kommt ein Vergleich der Parteien zu Stande, so fließen die Gebühren allein dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau zu.

(3) Die nach § 42 Abs. 1 erhobenen Auslagen erhält der Schiedsmann oder die Schiedsfrau in voller Höhe.

(4) Absätze 2 und 3 gelten für stellvertretende Schiedspersonen entsprechend.