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§ 4 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SSchO

Die zu Schiedspersonen Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.