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§ 38 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SSchO

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau veranlasst hat.

(2) Zur Kostentragung ist ferner verpflichtet

  1. 1.
    die antragsgegnerische Partei in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, wenn allein wegen ihres unentschuldigten Fernbleibens oder Sichentfernens während des Termins die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt werden konnte; dies gilt nicht, wenn ein ausreichender Entschuldigungsgrund für das Verhalten vorgelegen hat, der wegen besonderer Umstände erst nach dem Schluss der Schlichtungsverhandlung geltend gemacht werden konnte und die Entschuldigung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Schluss der Schlichtungsverhandlung, nachgeholt wird;
  2. 2.
    diejenige Person, die die Kostenschuld durch eine vor dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau abgegebene oder diesen mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
  3. 3.
    diejenige Person, die für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet;
  4. 4.
    hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

(3) Sind mehrere Personen zur Kostentragung verpflichtet, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Kostenhaftung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 geht der Haftung nach Absatz 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten soll in diesem Fall erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 40 Abs. 2) gegen die anderen kostenhaftenden Personen keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.

(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin eine Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Partei zur Hälfte (Kostenaufhebung). Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.