Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SSchO

(1) Die Parteien haben, soweit nicht eine Vertretung ausdrücklich zugelassen ist, zu dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.

(2) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 20 Abs. 4 Satz 1), so gilt der Antrag als zurückgenommen. Entsprechendes gilt, wenn sie sich nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 hat vertreten lassen. § 13 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Bleibt die antragsgegnerische Partei ohne genügende Entschuldigung ( § 20 Abs. 4 Satz 1) aus, wird angenommen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Wohnen beide Parteien in derselben Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die antragsgegnerische Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.

(4) Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 20 Abs. 4 Satz 1) ausbleibt, kann der Schiedsmann oder die Schiedsfrau ein Ordnungsgeld von 5 bis 50 Euro festsetzen. Die getroffene Anordnung wird aufgehoben, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.

(5) Die Vorschriften gelten entsprechend, wenn sich eine Partei vor dem Schluss der Verhandlung entfernt.

(6) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung und über die dafür vorgesehene Form und Frist zu belehren.

(7) Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Partei innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 kann das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag kann auch bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eingereicht werden, der oder die das Ordnungsgeld festgesetzt hat; diese können das Ordnungsgeld auch ihrerseits herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen. Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag nach Satz 2 in Abweichung zu Absatz 7 Satz 1 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(8) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. Weist das Amtsgericht den Antrag zurück, erhebt es eine Gebühr von 10 Euro. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden.