§ 29 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten
§ 29 SSchO
(1) Aus vor Schiedspersonen geschlossenen Vergleichen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsklausel auf der nach § 28 herzustellenden Ausfertigung erteilt das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck benachrichtigt das Amtsgericht den Schiedsmann oder die Schiedsfrau, wenn es das Protokollbuch nicht verwahrt.