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§ 19 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SSchO

(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muss den Namen und die Wohnung der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes des Streites und die Unterschrift der antragstellenden Partei enthalten.

(2) Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsbezirk, so kann der Antrag bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau des Bezirks, in dem die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist den für das Schlichtungsverfahren zuständigen Amtsinhabern/Amtsinhaberinnen alsbald zu übersenden.

(3) Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag in Abweichung zu Absatz 1 Satz 1 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.