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§ 17 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SSchO

(1) Schiedspersonen werden nicht oder nicht weiter tätig, wenn

  1. 1.

    der zu protokollierende Vergleich (§ 24) nur in notarieller Form gültig ist;

  2. 2.

    die Parteien ihnen nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können;

  3. 3.

    Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder ihrer Vertretung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder gegen deren Legitimation bestehen.

(2) Schiedspersonen sollen die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn der Streit bei Gericht anhängig oder ein Schlichtungsverfahren vor einer Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstelle eingeleitet worden ist, die von einer auf berufsständischer Grundlage gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer vergleichbaren Organisation eingerichtet worden ist.

Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich oder elektronisch mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau einverstanden erklärt haben.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind unanfechtbar.