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§ 16 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SSchO

Schiedspersonen sind von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

  1. 1.
    in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis von Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
  2. 2.
    in Angelegenheiten ihres Ehegatten/ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Lebenspartners/ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
  3. 3.
    in Angelegenheiten von Personen, mit denen sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe durch die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
  4. 4.
    in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistände einer Partei oder als gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen sie sonst beratend oder gutachtlich tätig sind oder waren;
  5. 5.
    in Angelegenheiten von Personen, bei denen sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei denen sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind oder waren.