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§ 6 SpkG
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Berlin

Amtliche Abkürzung: SpkG
Referenz: 762-13

Abschnitt: 1. Abschnitt – Berliner Sparkasse
 

§ 6 SpkG – Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Berliner Sparkasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist verpflichtet, die Berliner Sparkasse im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu führen. Ihm obliegt die Ausstellung sowie die Kraftloserklärung öffentlicher Urkunden.

(2) Der Vorstand der Berliner Sparkasse wird vom Träger mit Zustimmung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bestellt; er besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Trägers. Der Träger hat die Namen der künftigen Mitglieder des Vorstandes der Berliner Sparkasse der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung vor der Bestellung anzuzeigen. Diese hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden.

(3) Die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung kann ein Mitglied des Vorstandes der Berliner Sparkasse abberufen, wenn es keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass es die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Weisungen der Aufsichtsbehörde erfüllt. Der Träger kann Mitglieder des Vorstandes der Berliner Sparkasse jederzeit abberufen.