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§ 41 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe → Unterabschnitt 1 – Mitwirkung von Vereinen

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 41 SNG – Anerkennung von Naturschutzvereinen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem im Saarland eingetragenen Verein die Anerkennung, wenn er

  1. 1.
    nach seiner Satzung ideell und vorwiegend die Ziele des Naturschutzes fördert,
  2. 2.
    einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Land umfasst,
  3. 3.
    im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig war,
  4. 4.
    die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. 5.
    wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416, 3427), in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit ist,
  6. 6.
    jedem, der die Ziele des Vereins unterstützt, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht ermöglicht; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Mehrzahl der juristischen Personen die Voraussetzung erfüllt.

(2) In der Anerkennung ist der satzungsmäßige Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.