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§ 4 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 4 SLPG – Umweltprüfung (1)

(1) Bei der Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Landesentwicklungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Landesentwicklungsplans in einem Umweltbericht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG genannten Angaben zu enthalten, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissenstands auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind.

(2) Der Umweltbericht wird von der Landesplanungsbehörde auf der Grundlage von Stellungnahmen der obersten Landesbehörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchstabe f der Richtlinie 2001/42/ EG genannt sind.

(3) Geringfügige Änderungen des Landesentwicklungsplans bedürfen nur dann keiner Umweltprüfung, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist von der Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der in Absatz 2 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).