Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 2 SLPG – Landesentwicklungsplan (1)

(1) Der Landesentwicklungsplan konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), in der jeweils geltenden Fassung und legt die Ziele der Raumordnung zur räumlichen Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landes und seiner Teilräume fest. Im Landesentwicklungsplan können weitere Grundsätze der Raumordnung aufgestellt werden, soweit diese dem § 1 und dem § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes nicht widersprechen. Ziele der Raumordnung können auch für .einzelne, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen festgelegt werden, die für das Land von Wichtigkeit sind. Ziele der Raumordnung sind im Landesentwicklungsplan als solche zu bezeichnen.

(2) Der Landesentwicklungsplan wird für das ganze Land aufgestellt. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(3) Der Landesentwicklungsplan wird für einen Zeitraum von zehn Jahren (Planungszeitraum) aufgestellt. Bis zum Wirksamwerden eines neuen Landesentwicklungsplans gilt der bestehende Landesentwicklungsplan weiter, auch wenn der Planungszeitraum überschritten ist.

(4) Der Landesentwicklungsplan besteht aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder aus einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Dem Landesentwicklungsplan ist eine Begründung beizufügen. Die Begründung des Landesentwicklungsplans enthält als gesonderten Bestandteil

  1. 1.
    einen Umweltbericht mit den auf Grund der Umweltprüfung nach § 4 Abs. 1 ermittelten, beschriebenen und bewerteten Belangen der Umwelt,
  2. 2.
    eine zusammenfassende Erklärung, wie die im Umweltbericht dargelegten Umweltbelange, die Ergebnisse der Anhörung nach § 3 Abs. 3 und der Auslegung nach § 3 Abs. 4 sowie die geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten in der Abwägung berücksichtigt wurden, und
  3. 3.
    eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans gemäß § 13 Abs. 3 durchgeführt werden sollen.

Die textlichen und zeichnerischen Darstellungen sowie die Begründung dürfen keine personenbezogenen Informationen enthalten.

(5) Der Landesentwicklungsplan enthält Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere zu:

  1. 1.

    der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu gehören mindestens

    1. a)

      Raumkategorien,

    2. b)

      zentrale Orte,

    3. c)

      Achsen,

    4. d)

      Siedlungsentwicklung (Wohnen, Gewerbe),

  2. 2.

    der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu gehören mindestens

    1. a)

      großräumig übergreifende Freiräume und Siedlungszäsuren,

    2. b)

      schutzbezogene Festlegungen für Natur und Landschaft sowie für Hoch- und Grundwasserschutz,

    3. c)

      nutzungsbezogene Festlegungen für Rohstoffgewinnung, Landwirtschaft sowie für Freizeit und Erholung,

  3. 3.

    den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu gehören mindestens

    1. a)

      Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,

    2. b)

      Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.

Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.

(6) Der Landesentwicklungsplan soll auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes enthalten, die zur Aufnahme in den Landesentwicklungsplan geeignet und nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 zur Koordinierung von Raumordnungsansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Hierzu gehören insbesondere:

  1. 1.
    die Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts,
  2. 2.
    die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes im Landschaftsprogramm auf Grund der Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3.
    die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. 4.
    die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Vorplanung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. August 1997 (BGBl. I S. 2027), in der jeweils geltenden Fassung,
  5. 5.
    die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die Festlegungen nach den Absätzen 5 und 6 können auch Gebiete bezeichnen,

  1. 1.
    die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
  2. 2.
    in denen bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
  3. 3.
    die zum Außenbereich gehören und für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

Es kann vorgesehen werden, dass Vorranggebiete für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen im Außenbereich zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.

(8) Der Landesentwicklungsplan ist auf den Raumordnungsplan für das Gebiet des Nachbarlandes Rheinland-Pfalz abzustimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).