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§ 11 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Zweiter Abschnitt – Sozialgerichte

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SGG – Ernennung der Berufsrichter auf Lebenszeit

(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) 1Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. 2Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 2 geändert durch G vom 24. 7. 1986 (BGBl I S. 1110), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 17. 8. 2001 (a. a. O.) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).