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§ 5 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SeilbG LSA – Genehmigung der technischen Planung

(1) Eine Anlage darf erst gebaut oder versetzt werden, wenn die technische Planung von der Seilbahnaufsichtsbehörde genehmigt ist. Die Genehmigung der technischen Planung kann auch für Teilplanungen erteilt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Planung einer wesentlichen technischen Änderung. Eine technische Änderung ist wesentlich, wenn sie Auswirkungen auf die Betriebssicherheit hat.

(3) Die Genehmigung der technischen Planung wird erteilt, wenn

  1. 1.

    aufgrund der technischen Planung der Anlage angenommen werden kann, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,

  2. 2.

    ein Plan vorgelegt wird, der aus den Zeichnungen und Erläuterungen besteht, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen baulichen Anlagen sowie sonstige raumbedeutsame Wirkungen erkennen lassen,

  3. 3.

    Konformitätsbewertungsverfahren, EG-Prüfungen und CE-Konformitätskennzeichnungen nach den Artikeln 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden,

  4. 4.

    eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt und der entsprechende Sicherheitsbericht (Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG) vorgelegt wurde und die in dem Sicherheitsbericht genannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt wurden.

(4) Die Genehmigung der technischen Planung ist dem Unternehmer einer Seilbahn schriftlich zu erteilen.

(5) Die Genehmigung der technischen Planung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne des Artikels 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.

(6) Das Versetzen von Altanlagen kann ohne die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 Nrn. 3 und 4 genehmigt werden, wenn das Erreichen eines gleich hohen Sicherheitsniveaus auf andere Weise nachgewiesen werden kann.