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§ 21 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SeilbG LSA – Rechtsverordnungen

Das für Verkehrspolitik zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. 1.

    das Verfahren zur Erteilung einer Unternehmergenehmigung; dazu gehören Regelungen

    1. a)

      über die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller als finanziell leistungsfähig anzusehen ist,

    2. b)

      über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie

    3. c)

      über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist;

    4. d)

      über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren sowie die Voraussetzungen zur Befreiung von der Prüfungspflicht,

  2. 2.

    das Verfahren der Anzeige einer nicht wesentlichen technischen Änderung sowie die Festlegung der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,

  3. 3.

    das Verfahren zur Genehmigung der technischen Planung,

  4. 4.

    das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsgenehmigung,

  5. 5.

    die Bestellung und Bestätigung von Betriebsleitern sowie deren Stellvertretern,

  6. 6.

    die Anforderungen, Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters sowie dessen Stellvertreters und der Betriebsbediensteten,

  7. 7.

    die Mindesthöhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung,

  8. 8.

    die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Seilbahnaufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann,

  9. 9.

    die Art und Weise der Ausübung der Aufsicht nach den §§ 19 und 20,

  10. 10.

    die Überwachung des Inverkehrbringens von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen im Sinne der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG,

  11. 11.

    die Art und Weise der Durchführung von Marktschutzmaßnahmen nach § 19 Abs. 2,

  12. 12.

    die Benennung, die Kriterien und die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der benannten Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG,

  13. 13.

    die Durchsetzung der ordnungsgemäßen CE-Konformitätskennzeichnung nach Artikel 18 der Richtlinie 2000/9/EG,

  14. 14.

    die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs, insbesondere über Stationen, Streckenbauwerke, Fahrzeuge im Sinne von Nr. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG, Sicherheits- und Bergeeinrichtungen, Brandschutz, Betriebsleiter und dessen Stellvertreter und Betriebsbedienstete,

  15. 15.

    die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen.