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§ 12 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SeilbG LSA – Versicherungspflicht

(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anzugehören, die die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften der §§ 113 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3052), in der jeweils geltenden Fassung über die Pflichtversicherung finden Anwendung. Der Versicherer ist verpflichtet, der örtlich zuständigen Seilbahnaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die von der Bundesrepublik Deutschland, vom Land Sachsen-Anhalt oder einem anderen Land betriebenen Seilbahnen.