Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SeilbG LSA – Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertreter zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde, die durch eine Prüfung nachgewiesen werden soll, besitzen. Der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage verantwortlich.

(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter oder zum Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Seilbahnaufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die in Aussicht genommenen Personen nicht zuverlässig oder nicht fachkundig sind. Ein Widerruf oder die Rücknahme der Bestätigung ist möglich, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde irrtümlich als gegeben angenommen worden oder nachträglich weggefallen ist.

(3) Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Unternehmer einer Seilbahn nicht von der Verpflichtung nach § 10.

(4) Für Schlepplifte kann die Seilbahnaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.