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§ 84 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 10. – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 SDO

(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlages einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Eine Aufwandsentschädigung wird für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung nicht gewährt.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird; bei Berechnung des einzubehaltenden Betrags bleibt derjenige Teil des Ruhegehalts außer Ansatz, der auf den Familienzuschlag zurückzuführen ist. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).