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§ 56 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 6. – Untersuchung und Anschuldigungen

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 SDO

(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist einzustellen, wenn

  1. 1.
    es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist,
  2. 2.
    der Beamte stirbt,
  3. 3.
    das Beamtenverhältnis endet, ohne dass der Beamte in den Ruhestand tritt - der Empfänger eines Unterhaltsbeitrags im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt nicht als Ruhestandsbeamter -,
  4. 4.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten,
  5. 5.
    der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet,
  6. 6.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt erscheint,
  7. 7.
    nach § 4 von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist.

Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt, ausgenommen der Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes, sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und Dienstkleidung zu tragen. Der Verzicht schließt auch Hinterbliebenenversorgung, ausgenommen diejenige im Sinne des § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes, aus.

(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der Disziplinarkammer anhängig ist (§ 59 Abs. 1), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Fall auch eine Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 30 zustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen.

(3) Die Einleitungsbehörde stellt dem Beamten die mit Gründen versehene Einstellungsverfügung zu. Im Fall der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 35 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten § 2S Abs. 2 und § 33 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).