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§ 46 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

5. – Disziplinargerichte → b) – Disziplinarsenat

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 SDO

(1) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Beamtenbeisitzer werden durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats aus den Beamten ausgelost, die dem Disziplinarsenat als Beisitzer benannt werden (§ 41 Abs. 1). § 41 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Disziplinarsenat teilt der Disziplinarkammer die Namen der ausgelosten Beamten mit.

(3) Im übrigen gelten für den Disziplinarsenat die §§ 42 bis 45 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).