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§ 1 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SDO

(1) Die Saarländische Disziplinarordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Dies gilt nicht für frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).