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§ 48 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Kosten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 SchO – Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten

(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen den Gemeinden zu, die die Sachkosten zu tragen haben.

(2) Die gemäß § 45 Abs. 1 und 2 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann und den Gemeinden zu, die die Sachkosten zu tragen haben.

(3) Die nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsfrau oder der Schiedsmann in voller Höhe.