§ 47 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Kosten
§ 47 SchO – Einwendungen gegen den Kostenansatz
Über Einwendungen von Kostenschuldnern gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht kostenfrei. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.