Gesetze

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§ 47 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Kosten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 47 SchO – Einwendungen gegen den Kostenansatz

Über Einwendungen von Kostenschuldnern gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 43 Abs. 2 und 3 entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht kostenfrei. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.