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§ 7 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SammlG
Gliederungs-Nr.: 218-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 SammlG – Treuhänder

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages schriftlich bestellen,

  1. 1.
    wenn die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung nach § 4 zurückgenommen oder widerrufen wird oder
  2. 2.
    wenn sich bei der Durchführung oder Abwicklung einer Sammlung erhebliche Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.

(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter der Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume und die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Dem Treuhänder sind auf Verlangen die Sammlungsdokumente und der Sammlungsertrag zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen. § 82 der Insolvenzordnung ist entsprechend anwendbar.

(3) Die Bestellung eines Treuhänders ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.