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§ 2 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SammlG
Gliederungs-Nr.: 218-10
Normtyp: Gesetz

§ 2 SammlG – Voraussetzungen für die Erteilung der Sammlungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

  1. 1.
    keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
  2. 2.
    genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
  3. 3.
    nicht zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.

(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller einen anderen Zweck für den Fall angibt, dass

  1. 1.
    der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird, oder
  2. 2.
    die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.

(3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung oder Häufung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung der Bevölkerung führen würde. Dem Veranstalter ist vor der Versagung der Erlaubnis Gelegenheit zu geben, seinen Antrag in der Weise zu ändern, dass er einen anderen Zeitraum für die Durchführung der Sammlung angibt.