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§ 16 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsWprG – Wirkung der Entscheidung des Landtages

(1) Stellt der Landtag im Wahlprüfungsverfahren den Verlust eines Abgeordnetenmandats fest, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

(2) Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr an den Arbeiten des Landtages teilnehmen kann.

(3) Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene Entscheidung des Landtages Beschwerde eingelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof des Freistaates auf Antrag des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtages eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.