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§ 13 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsWprG – Entscheidung des Landtages

(1) Der Landtag beschliesst über die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. Der Landtag kann die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses nur im Ganzen annehmen oder ablehnen. Wenn er die Beschlussempfehlung ablehnt, gilt diese als an den Ausschuss zurückverwiesen. Falls der Landtag die Beschlussempfehlung ablehnt, kann er dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss hat nach erneuter mündlicher Verhandlung gemäß §§ 7 bis 12 dem Landtag eine neue Beschlussempfehlung vorzulegen. Diese kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines Antrags, der den Anforderungen des § 11 genügt.

(3) Der Beschluss des Landtages ist den Beschwerdebefugten im Sinne von § 32 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Den übrigen Beteiligten (§ 7 Abs. 1 und 2) ist der Beschluss des Landtages bekannt zu geben.