§ 36 SächsSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 6 – Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
§ 36 SächsSÜG – Geltung des Sächsischen Datenschutzgesetzes
Die §§ 3, 6 bis 10, 17, 26, 38 und 39 SächsDSG finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Datenschutzkontrolle der durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die §§ 24, 27 bis 29 SächsDSG in der jeweils geltenden Fassung.