Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 SächsSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSÜG
Gliederungs-Nr.: 22-7
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsSÜG – Auskunft

(1) Der anfragenden Person ist von der zuständigen Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu ihr gespeicherten Daten zu erteilen.

(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.

    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,

  2. 2.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  3. 3.

    die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe für die Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.

(5) Wird dem Anfragenden keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein Verlangen dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an den Anfragenden darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(6) Für die Auskunftserteilung und die Zustimmung nach Absatz 2 durch die mitwirkende Behörde gilt § 9 SächsVSG.