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§ 7 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsStatG – Statistiken im Verwaltungsvollzug

(1) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der jeweils übergeordneten öffentlichen Stelle dienen.

(2) Die statistische Aufbereitung von Statistiken im Verwaltungsvollzug der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Staatsministeriums und des Staatsministeriums des Innern ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden.

(3) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Statistischen Landesamt solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die auf Grund eines Landesgesetzes erhoben worden sind.

(4) Die Rechtsverordnung muss folgende Regelungen enthalten:

  1. 1.
    Bezeichnung des Registers und der Datei,
  2. 2.
    speichernde Stelle,
  3. 3.
    Bezeichnung der an das Statistische Landesamt zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,
  4. 4.
    den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,
  5. 5.
    Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

(5) Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen.