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§ 5 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsStatG – Statistischer Beirat

(1) Beim Statistischen Landesamt wird ein Statistischer Beirat gebildet.

(2) Der Statistische Beirat berät das Statistische Landesamt in Grundsatzfragen. Seine Aufgaben werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.

(3) Dem Statistischen Beirat gehören an der Präsident des Statistischen Landesamtes und je ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der Staatskanzlei als ständige Mitglieder sowie Vertreter der anderen Staatsministerien. Der Statistische Beirat zieht zu seinen Beratungen Vertreter der kommunalen Landesverbände und sonstiger Verbände und Einrichtungen des Freistaates Sachsen hinzu, soweit deren Belange betroffen sind. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.

(4) Der Statistische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.