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§ 20 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsStatG – Rechte der Befragten

(1) Die zu Befragenden sind über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, hinaus schriftlich zu unterrichten über

  1. 1.

    Art und Umfang der Erhebung,

  2. 2.

    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,

  3. 3.

    die bei der Durchführung verwendeten Erhebungsund Hilfsmerkmale,

  4. 4.

    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,

  5. 5.

    die Geheimhaltung,

  6. 6.

    die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben,

  7. 7.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,

  8. 8.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern,

  9. 9.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(2) Die Rechte auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/ 679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die spezifischen Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.