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§ 1 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsStatG – Grundsätze der amtlichen Statistik im Freistaat Sachsen

(1) Die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden, Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Amtliche Statistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland orientierte Politik.

(2) Die amtliche Statistik gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze des Schutzes der Privatsphäre, der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, statistischen Geheimhaltung und frühestmöglichen Anonymisierung.

(3) Die für die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt.