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§ 57 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

X. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 SächsLJagdG – Vorläufige Anordnung  (1)

Die Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes regeln, insbesondere durch einen bestätigten Jagdaufseher für Rechnung der Jagdgenossenschaft, des Jagdberechtigten oder des Jagdbezirksinhabers vornehmen lassen und die Jagdausübung durch andere verbieten, wenn und solange

  1. 1.
    für einen Jagdbezirk der verantwortliche Jagdbezirksinhaber (§ 7 Abs. 1 Satz 2) nicht festgestellt werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt wird (§§ 7 Abs. 2 und 3, 20),
  2. 2.
    der Jagdbezirksinhaber durch ein Verbot nach § 41a des Bundesjagdgesetzes oder § 59 dieses Gesetzes gehindert ist, die Jagd auszuüben, oder wenn und solange der Jagdbezirksinhaber oder die an seiner Stelle verantwortliche Person der Verantwortung nach § 7 Abs. 1 trotz Aufforderung weiterhin zuwiderhandelt,
  3. 3.
    im Fall des § 7 Abs. 4 nach Aufforderung der Jagdbehörde ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person im Sinne von § 7 Abs. 2 nicht als Bevollmächtigter benannt wird und die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen gegenüber der Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen; mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes kann auch ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person beauftragt werden,
  4. 4.
    ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der Jagdbehörde nicht angestellt wird (§ 43 Abs. 5),
  5. 5.
    nach Beendigung eines Jagdpachtvertrages die Jagd oder der Jagdschutz nicht ausgeübt wird,
  6. 6.
    während eines Beanstandungsverfahrens der Jagdpächter die Jagd nach § 12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf, für einen Jagdbezirk mehrere Parteien das Jagdausübungsrecht in Anspruch nehmen; über die Rechtsgültigkeit oder Beendigung des Jagdpachtvertrages ein Rechtsstreit anhängig ist oder trotz befristeter Aufforderung der Vertragsparteien durch die Jagdbehörde nicht anhängig gemacht wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).